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MKS-Hebetechnik
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Hebetechnik für leichte und schwere Lasten
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Paletten– Kisten lifte, stationär oder mobil.
Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen
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I. Geltung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte u.a., sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Spätestens mit der Unterzeichnung des Lieferscheins gelten diese Bedingungen als angenommen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprochen wird. Alle folgenden Bedingungen basieren auf der Grundlage des AGB- Gesetzes. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms 1990.
II. Allgemeine Bestimmungen
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. 2. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in dem zum Angebot gehörenden sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet sind. 3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden. 4. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Besteller den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk oder Lager und ohne Verpackung. Wir behalten uns die Berechnung der jeweils gültigen Tagespreise vor. Die Ware reist grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten oder deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Käufer zu tragen sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. 2. Unsere Rechnungen sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen rein Netto zahlbar. 3. Die Zurückhaltung einer Zahlung oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Ansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zahlt der Besteller nicht vereinbarungsgemäß, sind wir berechtigt, vom Zugang der 1. Mahnung an bankübliche Verzugszinsen zu berechnen, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche. Zahlt der Besteller nach Zugang der zweiten Mahnung noch nicht, werden wir auf Rechtsgrundlagen zurückgreifen und gegebenenfalls einen gerichtlichen Mahnbescheid erlassen.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen. Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, sowie einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldenforderung. 2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen: a) Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens. b) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß §950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass ihn daraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwarenwert. c) Der Käufer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat. In letzterem Fall steht dem Verkäufer an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert seiner Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. d) Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers. In diesem Fall ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Weisung gibt. e) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. f) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Verpfändungen ist der Verkäufer unter Angabe der Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. g) Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, gilt das nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen. h) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o. a. genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, an den Verkäufer in Höhe seiner Forderung ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. i) Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
V. Versand, Lieferfristen und Lieferbedingungen
1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung. Im Werksgeschäft gilt das Material mit Verlassen des Werkes als bedingungsgemäß geliefert. Die zum vereinbarten Termin versandbereit gehaltene Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Übersendung sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen unter Anrechnung der dadurch entstandenen Kosten. 2. Die Lieferfristen beginnen mit dem Tage der Auftragsbestätigung und nach Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und Eingriffe von hoher Hand, die bei uns oder unseren Vorlieferanten auftreten, verlängern die Lieferfristen angemessen. Sie berechtigen uns außerdem unter Ausschluss weitergehender Haftung vom Vertrag zurückzutreten. Teillieferungen sind zulässig. Sollte nach Auftragsannahme und Gewähr und einer ausreichenden Nachfrist sich für uns wider Erwarten die Unmöglichkeit der Auftragsausführung herausstellen, so sind wir unter Rückvergütung etwaig durch den Besteller bezahlter Werkzeugkosten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. 3. Für den Besteller eigens angefertigte oder beschaffte Ware schließt Rücktritt vom Kaufvertrag bzw. Rückgabe aus.
VI. Gewährleistung
1. Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich zu prüfen und offensichtliche Mängel, auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften innerhalb 2 Wochen schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind sofort nach Kenntnisnahme zu rügen. Der Gewährleistungsanspruch verjährt 6 Monate nach Lieferung, sollte nichts anderes vereinbart sein. 2. Die Beseitigung von Mängeln erfolgt ausschließlich durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder eine angemessene Gutschrift. 3. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtung uns gegenüber im gesetzlichen Umfang nicht erfüllt. 4. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Werkes. Gerichtsstand für beide Vertragsteile, wenn sie Personen im Sinne des § 24 AGB-Gesetz sind, ist ebenfalls der Sitz des Werkes, und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozeß. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an 1. seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Vorstehendes gilt auch gegenüber allen denjenigen, die für die Verpflichtung des Käufers haften. 2. Für die gesamten Rechtsbeziehungen gilt das jeweilige Staatenrecht unseres Firmensitzes.
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatz aus Unmöglichkeit § 325 BGB, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubte Handlung – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen – werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahr-lässigen Vertragsverletzung durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen.
IX. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so sollten an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beidseitigen Interessen am nächsten kommen.
X. Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten
Für den Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten im Sinne des AGB-Gesetzes gelten diese Bestimmungen nur, soweit sie nicht den § 10 und § 11 AGB-Gesetz widersprechen
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