MKS-Hebetechnik

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Hebetechnik für leichte und schwere Lasten

Teleskopierbare Hubsäulen

Paletten– Kisten lifte, stationär oder mobil.

Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen

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I. Geltung

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Angebote, Verträge, Lieferungen
und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte u.a., sofern sie nicht mit
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Spätestens mit der Unterzeichnung des Lieferscheins gelten diese Bedingungen als angenommen.
Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang
bei uns widersprochen wird. Alle folgenden Bedingungen basieren auf der Grundlage des AGB-
Gesetzes. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms 1990.


II. Allgemeine Bestimmungen

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und
Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich.
2. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in dem zum Angebot
gehörenden sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische
Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht
ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet sind.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.
4. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden
hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Besteller den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk oder Lager und ohne Verpackung. Wir behalten uns
die Berechnung der jeweils gültigen Tagespreise vor. Die Ware reist grundsätzlich auf Rechnung und
Gefahr des Abnehmers, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Alle Nebengebühren, öffentliche
Abgaben sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten oder deren Erhöhungen, durch welche
die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Käufer zu tragen
sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
2. Unsere Rechnungen sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen rein Netto zahlbar.
3. Die Zurückhaltung einer Zahlung oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Ansprüche des Bestellers
ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Zahlt der Besteller nicht vereinbarungsgemäß, sind wir berechtigt, vom Zugang der 1. Mahnung
an bankübliche Verzugszinsen zu berechnen, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche. Zahlt der
Besteller nach Zugang der zweiten Mahnung noch nicht, werden wir auf Rechtsgrundlagen
zurückgreifen und gegebenenfalls einen gerichtlichen Mahnbescheid erlassen.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen,
einschließlich Nebenforderungen. Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und
Wechseln, sowie einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen auch aus
gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene
Eigentum als Sicherung unserer Saldenforderung.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung
der nachfolgenden Bestimmungen:
a) Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu
verarbeiten, enden mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder mit der Beantragung bzw.
Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens.
b) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß §950 BGB
an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass ihn daraus
Verbindlichkeiten entstehen. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder
vermengt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
seiner Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwarenwert.
c) Der Käufer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet,
vermischt oder vermengt ist und der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum
erlangt hat. In letzterem Fall steht dem Verkäufer an dieser Zession ein im Verhältnis zum
Fakturenwert
seiner Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen
Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so
tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer
nimmt diese Abtretung an.
d) Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei
Zahlungsverzug des Käufers. In diesem Fall ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, die
Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist
verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden
Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der
einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und dem Verkäufer alle für die
Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die
Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen solange selbst
einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Weisung gibt.
e) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr
Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
f) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen
Forderungen sind unzulässig. Von Verpfändungen ist der Verkäufer unter Angabe der
Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
g) Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, gilt das
nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware
freihändig befriedigen.
h) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche
Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit
seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o. a. genannten Art gegen
Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, an den Verkäufer in Höhe seiner
Forderung ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
i) Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen
festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten,
die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

V. Versand, Lieferfristen und Lieferbedingungen

1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch bei vereinbarter
frachtfreier Lieferung. Im Werksgeschäft gilt das Material mit Verlassen des Werkes als
bedingungsgemäß geliefert. Die zum vereinbarten Termin versandbereit gehaltene Ware muss sofort
abgerufen werden, andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Übersendung sind wir berechtigt, sie auf
Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen unter Anrechnung
der dadurch entstandenen Kosten.
2. Die Lieferfristen beginnen mit dem Tage der Auftragsbestätigung und nach Klarstellung aller
Ausführungseinzelheiten. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel,
Aussperrungen, Verkehrsstörungen und Eingriffe von hoher Hand, die bei uns oder unseren
Vorlieferanten auftreten, verlängern die Lieferfristen angemessen. Sie berechtigen uns außerdem
unter Ausschluss weitergehender Haftung vom Vertrag zurückzutreten. Teillieferungen sind zulässig.
Sollte nach Auftragsannahme und Gewähr und einer ausreichenden Nachfrist sich für uns wider
Erwarten die Unmöglichkeit der Auftragsausführung herausstellen, so sind wir unter Rückvergütung
etwaig durch den Besteller bezahlter Werkzeugkosten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
3. Für den Besteller eigens angefertigte oder beschaffte Ware schließt Rücktritt vom Kaufvertrag
bzw. Rückgabe aus.

VI. Gewährleistung

1. Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich zu prüfen und offensichtliche Mängel, auch das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften innerhalb 2 Wochen schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind sofort
nach Kenntnisnahme zu rügen. Der Gewährleistungsanspruch verjährt 6 Monate nach Lieferung,
sollte nichts anderes vereinbart sein.
2. Die Beseitigung von Mängeln erfolgt ausschließlich durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder
eine angemessene Gutschrift.
3. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtung uns
gegenüber im gesetzlichen Umfang nicht erfüllt.
4. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Werkes. Gerichtsstand für beide Vertragsteile, wenn sie Personen im
Sinne des § 24 AGB-Gesetz sind, ist ebenfalls der Sitz des Werkes, und zwar auch für Klagen im
Wechsel- und Scheckprozeß. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an
1. seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Vorstehendes gilt auch gegenüber allen
denjenigen, die für die Verpflichtung des Käufers haften.
2. Für die gesamten Rechtsbeziehungen gilt das jeweilige Staatenrecht unseres Firmensitzes.

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatz aus
Unmöglichkeit § 325 BGB, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei
Vertragsabschluss, unerlaubte Handlung – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit
Gewährleistungsrechten des Käufers stehen – werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, es
sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahr-lässigen Vertragsverletzung durch uns
oder einen unserer Erfüllungsgehilfen.

IX. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so sollten an die
Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des
Vertrages unter angemessener Wahrung der beidseitigen Interessen am nächsten kommen.

X. Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten

Für den Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten im Sinne des AGB-Gesetzes gelten diese
Bestimmungen nur, soweit sie nicht den § 10 und § 11 AGB-Gesetz widersprechen

Für Druckfehler keine Haftung.

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